Verlags­förderung für Kärntner Verlage

Das Land Kärnten vergibt auf Basis einer eigenen Richtlinie die Verlagsförderung für Kärntner Verlage. Damit sollen in Kärnten ansässige Verlage unterstützt werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der sprachlichen wie kulturellen Realität des Landes leisten und mit ihrer Arbeit und durch ihr qualitativ hochstehendes Programm in den Bereichen Belletristik, Essayistik oder Sachbücher aus Zeit- und Kulturgeschichte, bildende Kunst, Architektur, Musik oder Design dazu beitragen, das kulturelle Schaffen in Kärnten regional und/oder überregional sichtbar zu machen.

Die Einreichfrist für die Verlagsförderung für Kärntner Verlage 2026 ist der 27. Februar 2026.

Das Land Kärnten gewährt auf Grundlage des Kärntner Kulturförderungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 45/2002 idgF. (im Folgenden: K-KFördG 2001) und vorliegender Förderrichtlinien nach Maßgabe vorhandener budgetärer Mittel Subventionen an Verlage.

Diese Förderrichtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 (im Folgenden: AGVO), idgF.

1. Förderziele

Das Land Kärnten hat im Interesse des Landes und seiner Bewohner:innen kulturelle Tätigkeiten zu fördern und zu unterstützen. Eine Förderung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn kulturelle Tätigkeiten in Kärnten ausgeübt werden oder einen Bezug zu Kärnten haben.

  • Mit der in diesen Richtlinien geregelten Verlagsförderung des Landes Kärnten sollen in Kärnten ansässige Verlage unterstützt werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der sprachlichen sowie kulturellen Realität des Landes leisten und
  • mit ihrer Arbeit und durch ihr qualitativ hochstehendes Programm in den Bereichen Belletristik, Essayistik oder Sachbücher aus Zeit- und Kulturgeschichte, bildende Kunst, Architektur, Musik oder Design dazu beitragen, das kulturelle Schaffen in Kärnten regional und/oder überregional sichtbar zu machen.

Das Land Kärnten geht davon aus, dass die Verlage die handelsüblichen Bedingungen (v.a. betreffend Honorarhöhe und -abrechnung sowie in urheberrechtlichen Angelegenheiten) und vertraglichen Normen, insbesondere gegenüber den verpflichteten Autor:innen, einhalten und mit diesen einen fairen Umgang pflegen.

2. Kriterien für die Förderung

2.1. Beim antragstellenden Verlag muss es sich um ein professionelles Verlagsunternehmen mit funktionsfähigem Vollbetrieb handeln. Der Verlag muss eine mindestens dreijährige Verlagstätigkeit nachweisen können und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Kärnten haben (Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO). Im vierten Jahr seines Bestehens ist ein Ansuchen möglich.

2.2. Der Verlag bringt kontinuierlich ein qualitätsvolles Verlagsprogramm auf den Markt und muss mindestens in den letzten drei Jahren vor dem Ansuchen sowie für das laufende Jahr eine jährliche Mindestanzahl an Neuerscheinungen von fünf Publikationen pro Jahr (davon drei belletristische Publikationen) nachweisen können.

2.3. Der Verlag widmet sich laufend und nachhaltig der Betreuung von Autorinnen und Autoren und organisiert Veranstaltungen wie Buchpräsentationen und Lesungen (live oder online) mit Kärnten-Bezug.

2.4. Der Verlag verfügt über professionelle Strukturen in Bewerbung, Verbreitung und Vertrieb: gedruckte Verlagskataloge, professionelle Verlagsauslieferungen im deutschsprachigen Raum sowie geeignete Vertriebssysteme, und nimmt aktiv (z.B. durch Autor:innenlesungen, physische Präsenz der Verleger:innen u.a. Maßnahmen) an einschlägigen Buchmessen (insbesondere Leipzig, Frankfurt, BuchWien oder Ljubljana) teil.

2.5. Der Verlag beschäftigt seit mindestens drei Jahren wenigstens eine/-n sozial-versicherte/-n Mitarbeiter:in. Dies gilt auch für das Ansuchen des laufenden Jahres.

3. Europarechtliche Vorgaben (AGVO)

Sollten geförderte Maßnahmen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen ist insbesondere der Artikel 53 der AGVO verbindlich anzuwenden. Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten des Artikels 53 der AGVO, sind verbindlich anzuwenden. Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel I und II der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Artikel 1 Absatz 4 litera a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 litera c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 5 AGVO, wonach gewährleistet sein muss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen. Es kann jedoch verlangt werden, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass der/die Beihilfeempfänger:in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Artikel 4 AGVO, wonach die Einzelnotifikationsschwellwertgrenzen einzuhalten sind.
  • Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
  • Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
  • Artikel 9 AGVO, wonach Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen ab € 100.000,- gelten. Für Einzelbeihilfen ab € 100.000,- müssen die Informationen gemäß Anhang III der AGVO binnen 6 Monaten ab Gewährung der Beihilfe auf der TAM-Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

4. Fördergegenstand/Förderbare Kosten

4.1. Förderbare Kosten sind:

  • Autor:innen-Honorare
  • Kosten für professionelles Textlektorat
  • Übersetzungskosten
  • Kosten für besondere grafische Gestaltung (z.B. Cover, Layout)
  • Kosten für Vertriebsmaßnahmen wie insbesondere Buchpräsentationen und Lesungen sowie die Teilnahme an Buchmessen oder anderen literarischen Veranstaltungen
  • Kosten für die Verlagsauslieferung

4.2. Nicht förderbar sind: Druckkosten

5. Förderung

5.1.Die für die Verlagsförderung 2026 zur Verfügung stehende Gesamtsumme beträgt € 110.000,-

5.2. Die Errechnung der konkreten maximalen Fördersumme erfolgt anteilig zu der für die Verlagsförderung im jeweiligen Kalenderjahr vorhandenen Gesamtfördersumme. Als Berechnungsgrundlage für die Förderungen wird nachstehend angeführter Aufteilungs- schlüssel herangezogen; Basis ist die Anzahl der erfüllten Kriterien: Die Kriterien 2.1. und 2.2. müssen jedenfalls erfüllt werden = Faktor 0,4
Pro zusätzlicher Erfüllung der Kriterien 2.3., 2.4. oder 2.5. erhöht sich der Faktor um 0,2 bzw. bei 50%iger Erfüllung um 0,1.
Werden alle Kriterien 2.1. – 2.5. erfüllt = Faktor 1.

5.3. Auf die Gewährung einer Verlagsförderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für die Förderung nach Punkt 5.1. dieser Richtlinien.

6. Ausschluss von Förderung

6.1. Verlage, die nicht mindestens die Kriterien 2.1. und 2.2. erfüllen, wie insbesondere Druckkostenzuschuss- bzw. Selbstkosten-/Zahlverlage und dergleichen, können nicht über die Verlagsförderung nach den gegenständlichen Richtlinien gefördert werden. Für diese Verlage besteht die Möglichkeit, um Einzeltitelförderung nach den Kärntner Kulturförderungsrichtlinien (K-KFördRL) anzusuchen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Einzeltitelförderung besteht nicht.

6.2. Im Falle der Gewährung einer Verlagsförderung für Kärntner Verlage ist für jenes Kalenderjahr, in welchem diese zuerkannt wird, die Gewährung einer Einzeltitelförderung aus Kulturförderungsmitteln bei Erfüllung der allgemeinen Förderkriterien an diese Verlage grundsätzlich nicht möglich.

6.3. Publikationen, die in einem Verlag erscheinen, der bereits die Verlagsförderung für Kärntner Verlage erhält, können aus Kulturförderungsmitteln grundsätzlich nicht gesondert gefördert werden. Ausgenommen sind davon maximal drei von gemeinnützigen Vereinen getragene bzw. beantragte Publikationen (gem. K-KFördRL) pro Jahr und Verlag, die zusätzliche, über das beantragte Programm des jeweiligen Verlags hinausgehende Publikationsleistungen darstellen. In besonders begründeten Fällen kann die Antragstellung auch durch eine Einzelperson erfolgen. Weiters ausgenommen sind Bildbände aus den Bereichen bildende Kunst oder Architektur (gemäß K-KFördRL), für die der/die jeweilige Künstler:in bzw. Herausgeber:in um Förderung ansucht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Einzeltitelförderung besteht in keinem Fall.

6.4. Buchankäufe sind nicht Bestandteil der Verlagsförderung für Kärntner Verlage.
Buchankäufe unterliegen dem Erlass der Landesamtsdirektion, Zahl: 01-ALLG-26/6-2013, wonach die Anschaffung von „Sachpreisen etc.“ in den Zuständigkeitsbereich der Landesamtsdirektion fällt.

7. Antragstellung und Verfahren

7.1. Der Förderantrag muss vor Beginn des zu fördernden Vorhabens gestellt werden.
Förderansuchen sind mittels des für Kulturförderungen vorgesehenen Online-Formulars unter https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/KU2 inklusive einer Programmvorschau und jedenfalls einer Auflistung der für das Jahr 2026 geplanten Buchtitel einzureichen. Beilagen sind ausschließlich im PDF-Format hochzuladen.
Die Einreichfrist für das Jahr 2026 endet am 27. Februar 2026.

7.2. Die Abwicklung der Subvention sowie Art und Umfang der Förderungen erfolgt im Übrigen nach dem K-KFördG 2001 und seinen Besonderen Bestimmungen in § 5. Die Regelung der Auszahlungsmodalität (z.B. Gesamtbetrag oder Teilzahlungen, Zahlungstermin) bleibt dem Land Kärnten als Förderungsgeber vorbehalten.

8. Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

8.1. Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgt durch die Vorlage einer vollständigen und rechnerisch nachvollziehbaren Abrechnung der gewährten Subvention unter Anschluss geeigneter urkundlicher Nachweise über die ausschließliche widmungsgemäße Verwendung dieser Subvention, insbesondere:

  • Originalrechnungen und Einzahlungsbelege zu den förderbaren Kosten gem. RL 4.1.:
    • Autor:innen-Honorare, Lektoratskosten, Übersetzungskosten
    • Gehaltsauszahlung bzw. Entgeltnachweis des/der beim jeweiligen Verlag beschäftigten Mitarbeiters/-in;
    • Ausgabennachweis für Maßnahmen des Vertriebssystems, der Verlagsauslieferung sowie der Autor:innen-Betreuung (z.B.: Kosten für Messestand an Buchmessen, Kosten für Veranstaltungen, Lesungen, Buchpräsentationen).

8.2. Das Signet bzw. Logo „Land Kärnten Kultur″ ist als Nachweis der Förderung durch das Land Kärnten auf allen in Zusammenhang mit der Förderung stehenden Publikationen sowie auf der Homepage des Verlags auszuweisen und im Zuge des Verwendungsnachweises durch die Einbringung geeigneter Belegexemplare (drei Buchpublikationen, Werbemittel wie Plakate, Einladungen, Programme, etc.) nachzuweisen.

8.3. Im Zusammenhang mit der Verlagsförderung stehende, öffentlich zugängliche Veranstaltungen in Kärnten, die vom jeweiligen Verlag selbst organisiert und durchgeführt werden (z.B. Lesungen), können in der Veranstaltungsplattform der Kärnten Werbung unter dem Link https://www.kaernten.at/service/events/events eingetragen werden.

8.4. Wenn bei der Erbringung des Verwendungsnachweises nicht nachgewiesen werden kann, dass alle erforderlichen Kriterien erfüllt worden sind (z. B. die Herausgabe der erforderlichen Mindestanzahl an Neuerscheinungen nicht möglich gewesen ist), hat eine (anteilige) Rückzahlung der Förderung samt 6% Zinsen zu erfolgen. Eine Verlagsförderung im unmittelbar darauffolgenden Jahr ist dann nicht möglich.

8.5. Die Verpflichtung des Landes Kärnten zur Auszahlung einer bereits zugesagten Verlagssubvention als Ganzes oder in Teilbeträgen erlischt ab dem Tag der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Subventionswerbers, im Falle der Konkurseröffnung sowie im Falle der Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens.

8.6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des K-KFördG 2001

9. Datenschutzrechtliche Bestimmung

9.1. Der/Die Förderungsempfänger:in stimmt ausdrücklich zu, dass die projektrelevanten Daten (Name/Bezeichnung des Förderungsempfängers, Bezeichnung und Art des geförderten Vorhabens, die Förderhöhe) vom Land Kärnten veröffentlicht werden dürfen.

9.2. Der Förderungsgeber ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, e und f DSGVO ermächtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungswerber und -nehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungs- vertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten.

9.3. Der Förderungsgeber ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, e und f DSGVO befugt, im Rahmen der Förderungsabwicklung die ermittelten Daten an die TDB im Sinne des Transparenz- datenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, idgF., zu übermitteln und Daten, wenn sie zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung erforderlich sind, aus der Transparenzdatenbank abzufragen.

9.4. Im Übrigen wird auf § 19 K-KFördG 2001 verwiesen.

9. Evaluierung

Nach Ablauf des Kalenderjahres 2026 erfolgt eine Gesamtevaluierung der nach diesen Richtlinien erfolgten Förderungsvergabe auf Basis der dabei erhobenen Daten (z.B. Anzahl der geförderten Verlage, Anzahl der geförderten Buchprojekte, -präsentationen etc.) Das Evaluierungsergebnis soll als Entscheidungsgrundlage für die künftige Verlagsförderung des Landes dienen.

11. Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt am 10.02.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2026.